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   RG, 23.03.1897 - Rep. II. 35/97   

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https://dejure.org/1897,63
RG, 23.03.1897 - Rep. II. 35/97 (https://dejure.org/1897,63)
RG, Entscheidung vom 23.03.1897 - Rep. II. 35/97 (https://dejure.org/1897,63)
RG, Entscheidung vom 23. März 1897 - Rep. II. 35/97 (https://dejure.org/1897,63)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehen Warenforderungen, wegen deren Wechsel auf die Schuldner gezogen wurden, ohne weiteres auf das Bankhaus über, dem die Wechsel auf Grund eines Kontokurrentverhältnisses übergeben wurden? Oder wird durch die Übergabe der Wechsel das Bankhaus nur ermächtigt, sie ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Cession; Zustellung derselben; Aussonderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 39, 17
  • RGZ 39, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

    § 293 ZPO gestattet es lediglich, ausländisches Recht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme zu machen, ändert aber nichts am Grundsatz der Amtserforschung (RGZ 39, 371, 376; 126, 196, 202; BGH Urteil vom 24. November 1960 - II ZR 9/60 - NJW 1961, 410; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO, 19. Aufl. § 293 Anm. III; Geimer bei Zöller, ZPO, 14. Aufl. § 293 Rdn. 14; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 116 III).

    Das Gericht darf nicht deshalb deutsches Recht anwenden, weil die Parteien den Inhalt der einschlägigen ausländischen Rechtsnorm nicht vorgetragen haben (RGZ 39, 371, 376; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO); das ist allenfalls dann zulässig, wenn sich der Inhalt des ausländischen Rechts trotz ausreichender Bemühungen des Gerichts nicht ermitteln läßt (so der IVb-Zivilsenat im Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 - NJW 1982, 1215 - MDR 1982, 566 = LM EGBGB Art. 7 (Dt JPR) Nr. 52).

  • BVerwG, 05.12.1963 - II C 68.61

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterbringungsscheins von aus

    Diese Frage dürfte jedoch zu bejahen sein, weil nach herrschender Ansicht § 293 Satz 2 ZPO nicht nur die Befugnis, sondern - allerdings nicht ausdrücklich - auch die Verpflichtung begründet, von den zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, wenn dies angemessen erscheint, und weil der Verstoß gegen diese Pflicht eine Verletzung revisiblen Verfahrensrechts darstellt (ebenso RGZ 30, 366; 39, 371; 76, 262).
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